ITeaSoft UG (haftungsbeschränkt)
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Deutschland
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE343808082
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Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.
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ITeaSoft UG (haftungsbeschränkt)
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gültig ab 01.08.2021
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen
der ITeaSoft UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend als Auftragnehmer oder Lizenzgeber bezeichnet)
und deren EntAuftraggebern (nachfolgend als Auftragnehmer oder Lizenznehmer bezeichnet).
I VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON SOFTWARE (ES)
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik
erstellen.
Standardbausteine, die der Auftragnehmer in die Software einbringt werden als Objektprogramm
ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
1.2 Der Auftragnehmer benennt einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen
Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der
Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem
Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
1.3 Der Auftragnehmer wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine
einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Der
Auftragnehmer wird anhand dieses Planes den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten
unterrichten.
1.4 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut
Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt eine
Spezifikation darüber und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber wird sie
bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist
verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert.
Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung des Auftraggebers fehlerhaft, nicht eindeutig
oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mit. Daraufhin
entscheidet dieser binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das weitere Vorgehen.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges
Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
1.6 Der Auftragnehmer hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen
ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen
und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter
er einsetzt oder austauscht.
§ 2 Leistungsänderungen
2.1 Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem
zuzustimmen, soweit es für den Auftragnehmer insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der
Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die
Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine
verlangen.
Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad
detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag festgehalten ist. Der Auftragnehmer wird diese
Aufgabe auf Wunsch des Auftraggebers gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
2.2 Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.
2.3 Der Auftragnehmer wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen.
Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten
Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Auftraggeber durchgeführt.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in
seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich
ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
3.3 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen
Informationen und Leistungen zur Verfügung.
§ 4 Abnahme
4.1 Der Auftragnehmer wird die Software installieren. Der Auftraggeber wird die Installation
schriftlich bestätigen.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf
die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme
schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftragnehmer ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Auftraggeber bei einer
Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
4.3 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei
Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.
4.4 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das
Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
4.5 Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
4.6 Die Schulung und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte
Software gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert berechnet.
§ 5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich
vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer darf die Software
anderweitig verwerten, soweit § 2 AB nicht Geheimhaltung gebietet.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem
Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.4 SB-ES gefunden hat, entspricht
und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.
6.2 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar
sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat
Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen
Informationen schriftlich zu melden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu
unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit dem
betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
6.4 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt
die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 5 AB -
Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er
anderweitig eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung
nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
6.6 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer
Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Auftraggeber
die Voraussetzungen nach § 4.2 SB-ES geschaffen hat, der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat,
der Auftraggeber dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Auftragnehmer aber keinen Mangel
findet.
II VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN BETRIEB VON SOFTWARE UND DIE ÜBERLASSUNG VON
LIZENZEN (BS)
Die Benutzung von durch die ITeaSoft UG erstellte Software durch den Lizenznehmer erfolgt
ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit dem Download der Software über das
Internet oder der Installation der Software auf dem Computer des Lizenznehmers erkennt dieser die
nachstehenden Vertragsbedingungen als verbindlich an.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen
Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.
1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) per E-Mail, Internet oder
auf anderem geeigneten Weg geliefert. Der Lizenznehmer wird die Übergabe der Programme
schriftlich bestätigen.
1.3 Es ist Sache des Lizenznehmers, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der
Lizenznehmer diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Lizenzgeber ist bereit, ihn dabei
auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung,
Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung)
werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der Lizenzgeber die
Installation übernimmt, wird der Lizenznehmer deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
§ 2 Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
2.1 Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht
zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der Lizenznehmer durch den Lizenzgeber für
Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für
jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle
Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit
anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen,
audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im Übrigen gelten die
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
2.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese
Lizenzvereinbarung einhält. Der Lizenznehmer darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Rechner
nutzen. Eine "Nutzung" des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder
auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der
Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.
2.3 Die durch den Lizenzgeber erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der
Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße) oder
einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein
Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert
werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung
nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen. Einige Programme, die
zur Nutzung zuhause oder auf Reisen vorgesehen sind, dürfen auf einem primären und einem
weiteren Computer gespeichert sein, jedoch darf das Programm nicht auf beiden Computern
gleichzeitig aktiv benutzt werden.
2.4 Der Lizenznehmer darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die
notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger
vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Lizenznehmer darf Urheberrechtsvermerke nicht
verändern oder entfernen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als
hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen; das Programm in eine
andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu
übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen
unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen zu vergeben.
2.5 Soweit dem Lizenznehmer durch den Lizenzgeber ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die
Programme eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der
Lizenznehmer alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen
Dokumentationen an den Lizenzgeber zurück zu geben. Der Lizenznehmer löscht alle gespeicherten
Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen
Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Lizenznehmers gegenüber dem
Lizenzgeber bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.
2.6 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2.1 bis 2.5 geregelten Pflichten verspricht
der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00.
§ 3 Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
3.1 Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Lizenznehmerantrags durch den Lizenzgeber
oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
3.2 Soweit der Vertrag nicht ausdrücklich befristet ist, wird er auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das
Vertragsverhältnis kann dann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30
Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
3.3 Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger
Grund liegt für den Lizenzgeber insbesondere vor, wenn
der Lizenznehmer mit der Zahlung der Entgelte für mehr als zwei Kalendermonate in Verzug gerät;
der Lizenznehmer schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 2 und 6.2 geregelten Pflichten verstößt.
3.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1 Der Lizenzgeber ist, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, berechtigt, die
Preise jederzeit zu erhöhen. Die Änderung wird wirksam, wenn der Lizenzgeber innerhalb von 6
Wochen nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung beim Lizenznehmer kein
Widerspruch des Lizenznehmers zugeht. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mit der
Änderungsmitteilung auf die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs
hinweisen. Die Preise sind Festpreise. Im Verzugsfall ist der Lizenzgeber berechtigt, Zinsen in Höhe
von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu
verlangen und den entsprechenden Zugang zum Programm des Lizenznehmers, sofort zu sperren.
4.2 Die nicht nutzungsabhängigen Entgelte sind monatlich jeweils zum ersten eines Kalendermonats
im Voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden mit Rechnungsstellung fällig.
4.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Aktivierung eines Programms erst nach Zahlung der für die
Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
4.4 Gegen die Forderungen des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer nur mit unwidersprochenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Einrede gemäß § 639 Abs. 1 BGB und §
478 Abs. 1 BGB.
§ 5 Rechte Dritter
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer gegen alle Ansprüche verteidigen die aus einer Verletzung
eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch den Lizenzgeber in der Bundesrepublik
Deutschland hergeleitet werden und dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und
Schadensersatzbeträge übernehmen, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen
Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle technischen und
rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Vorgenannte
Verpflichtungen des Lizenzgebers entfallen, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass Hardware
oder Programme geändert wurden oder zusammen mit nicht durch den Lizenzgeber gelieferter
Hardware oder Programmen genutzt werden.
§ 6 Pflichten des Lizenznehmers
6.1 Der Lizenznehmer sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind. Er
verpflichtet sich, den Lizenzgeber jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu
unterrichten und auf Anfrage des Lizenzgebers binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit
erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere
Name und postalische Anschrift des Lizenznehmers
Name, postalische Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des technischen
Ansprechpartners
Name, postalische Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des administrativen
Ansprechpartners.
6.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die durch den Lizenzgeber zum Zwecke des Zugangs
erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren,
sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge
Verschuldens des Lizenznehmers Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen des
Lizenzgebers nutzen, haftet der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auf Nutzungsentgelt und
Schadensersatz.
6.3 Der Lizenznehmer testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und
Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms
beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege durch
den Lizenzgeber erhält. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits
geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems
beeinträchtigen kann.
6.4 Sofern das auf das Angebot des Lizenznehmers entfallende Datentransfervolumen (Traffic) die für
den jeweiligen Monat mit dem Lizenznehmer vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, ist
der Lizenzgeber berechtigt, das Programm ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Der
Lizenznehmer kann sich auf Wunsch für den laufenden und für die Folgemonate verpflichten, für den
über das vertraglich vereinbarte Volumen hinausgehenden Datentransfer zusätzlich den in dem
jeweils gültigen Tarif ausgewiesenen Betrag zu zahlen.
§ 7 Datenschutz
7.1 Der Lizenzgeber weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen
der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
7.2 Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für
Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik,
nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Lizenznehmer weiß, dass der Lizenzgeber den
Datentransfer auf dem Webserver und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des
Lizenznehmers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet
sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den
Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten
trägt der Lizenznehmer vollumfänglich selbst Sorge.
III ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AB)
§ 1 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils bei Monatsbeginn aktuelle
Preisliste des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des
Auftragnehmers halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der
Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Auftraggeber kann
jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
1.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
1.3 Der Auftraggeber ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter
Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
§ 2 Geheimhaltung des Auftragnehmers/Datenschutz
2.1 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der
Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der
Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des
Auftraggebers erfolgen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
2.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert
verarbeiten.
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder
Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann der Auftragnehmer eine angemessene
Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines
Mehraufwands verlangen.
§ 4 Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen
4.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen
Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von allen
entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
4.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte
verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er überlässt es
diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten
Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
4.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl
und auf eigene Kosten
dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung)
zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Auftragnehmers - im Rahmen von § 5 AB -
unberührt.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem
Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 5 Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz
5.1 Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls er eine vertragswesentliche Pflicht
(Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der
Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
5.2 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der
Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
5.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren
möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von
Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den Betrag des
Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in
dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der
Auftraggeber kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung
verlangen.
5.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt
ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten, die vom Auftragnehmer oder in
dessen Auftrag durchgeführt werden. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen,
soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen
des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der
Auftraggeber zu einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten.
5.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in
einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
5.6 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
§ 6 Sonstiges
6.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für AuslandsAuftraggeber das ins deutsche Recht übernommene
UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
6.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert
werden.
6.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers.
6.4 Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihnen abweichende
Bedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in
Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Bestimmungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebern die Leistung an den Auftraggebern vorbehaltlos erbringt.
6.5 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Vertragspreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den
Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum des
Auftragnehmers Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.